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Kostenerstattung

Gesetzliche Bestimmungen

Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI

Nach § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen bis zu 4.000 Euro gewähren. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16.000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Sinn und Zweck dieser Rechtsvorschrift ist, dass durch die Bezuschussung für den Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung wieder hergestellt oder erhalten wird.

Während der komplette Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung Pflegebedürftigen zur Verfügung steht, die mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sind, können die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen auch für Versicherte geleistet werden, für die der Pflegegrad 1 bestätigt wurde. Damit erhalten Versicherte auch dann wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, sollte noch kein erheblicher Unterstützungsbedarf bestehen. Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit und Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit wurde damit auch der Pflegegrad 1 mit der Möglichkeit der Gewährung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen leistungsrechtlich hinterlegt. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 28a Abs. 1 Nr. 5 SGB XI. (Quelle: § 40 SGB XI)

Diese gesetzlichen Änderungen gelten nicht bloß für ältere Personen und Senioren. Losgelöst vom Alter gelten sie generell für Menschen mit einem Pflegegrad – und somit auch für Menschen mit Behinderung jeden Alters.

Beantragung einer Kostenerstattung

Wenn Menschen mit einem Pflegegrad innerhalb Deutschlands einen Umzug in eine geeignetere Wohnform planen, haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse. Diese Zuschüsse helfen dabei, die Kosten für den Seniorenumzug komplett zu decken oder zu reduzieren.

Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umzug anfallen. Dies umfasst im Regelfall die Kosten für den Umzugstransport, wie beispielsweise den Umzugsdienst oder den Miettransporter. Die genaue Höhe des Zuschusses hängt ab von der individuellen Situation, kann aber bis zu 4.000 Euro / Person betragen.

Um die Zuschüsse für einen Seniorenumzug zu beantragen, ist es wichtig, einen Antrag bei der örtlichen Pflegekasse einzureichen. Dort erhalten Personen mit Pflegegrad 1 und höher, detaillierte Informationen über die Höhe der möglichen finanziellen Unterstützung und die genauen Voraussetzungen für den Erhalt der Zuschüsse. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen und rechtzeitig Unterstützung bei der Antragsstellung zu beantragen.

Noch einfacher wird es für Sie, wenn Sie uns ansprechen. Unsere freundlichen Außendienstmitarbeiter helfen Ihnen gern bei der Beantragung und haben die passenden Formulare für Sie.